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Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1713 - 1714)



Verwaltungskosten

a)
Wohnungsbau
Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:
die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
b)
Gewerbliche Objekte
1 Prozent des Jahresrohertrags

In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.


2Instandhaltungskosten

Kalkulationsbasis:
3Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).

4Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.

a)

5Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:

60,8 Prozent
b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:

70,5 Prozent
c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:

80,4 Prozent

Mietausfallwagnis

a)
Wohnungsbau:

92 Prozent
b)
Gewerbliche Objekte:

104 Prozent

Modernisierungsrisiko

Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).

a)

11Geringes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):

120,2 Prozent
b)
Mittleres Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):

130,5 Prozent
c)
Hohes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):

140,75 Prozent.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26