Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:
die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
b)
Gewerbliche Objekte
1 Prozent des Jahresrohertrags
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
2Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: 3Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). 4Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.
a)
5Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:
60,8 Prozent
b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:
70,5 Prozent
c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:
80,4 Prozent
Mietausfallwagnis
a)
Wohnungsbau:
92 Prozent
b)
Gewerbliche Objekte:
104 Prozent
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
a)
11Geringes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):
120,2 Prozent
b)
Mittleres Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):
130,5 Prozent
c)
Hohes Modernisierungsrisiko
(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):
140,75 Prozent.
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614